Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Würzburg Youngstars – Interessengemeinschaft der Freunde des
Würzburger Basketballs, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
3.) Das Geschäftsjahr ist die Saison. (01.07. – 30.06.)

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Ist die Förderung des Basketballsports, dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
– Durchführung von Basketballtraining.
– Teilnahme an Wettkämpfen.
– Heranführung der Jugend an den Basketballsport durch anbieten von Basketballtraining, Verfügungsstellung von den Trainingsräumen.
– Jugendliche sollen für den Sport allgemein begeistert werden.
– Weiter sollen Kontakte zu entsprechenden Vereinen in anderen Städten geknüpft werden.


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an.

3.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Auftragsentschädigung ausgeübt werden
  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  1. Zu Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind
  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  1. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 4 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des
gesetzlichen Vertreters.

3.) Bei Bankeinzug trägt im Falle einer Kontounterdeckung das Mitglied alle anfallenden
Zusatzkosten.

4.) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet der Vorstand.

5.) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

6.) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.

7.) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahme
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Ämter.

2.) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärenden Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.

3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs
ausgeschlossen werden,

a) Wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist.

b) Wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.

c) Wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder
Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder
Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

d) Wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens e) Wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

4.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in
Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses
Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Aufrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer
nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den
Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen,
zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich
anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahren nicht fristgerecht
wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats an, so
wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist
beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern,
entscheidenden Organs zu laufen.

5.) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.

6.) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 3.) für
den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen
belegt werden:

a) Verweis

b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

7.) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Bote zuzustellen, die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.

8.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Beiträge
1.) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus bis spätestens 31.07. zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

2.) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, sie dürfen nicht so hoch
sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit
der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vorstand.

3.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.

4.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Organe des Vereins
1.) Organe des Vereins sind:

 a) Der Vorstand
 b) Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer
e) 3 Beisitzer


2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Kassier, dem Schriftführer und den Beisitzern jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

3.) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für
den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

4.) Wiederwahl ist möglich.

5.) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden,
wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im
Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in
einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.

6.) Der Vorstand führt die Geschäft des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum
Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,00
Euro für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als
2.500,00 Euro der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen
gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

7.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

8.) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand
beantragt wird.

2.) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt wenn vier Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als
schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen oder Wahlen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des
Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

5.) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.

6.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf
Vorschlag des Vorstandes

f) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.

g) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 11 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.

2. Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitglieder bei Darlegung eines berechtigten Interesse Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

2. Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützlich anerkannte Körperschaft des privaten Rechts mit der Maßgabe es unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 13 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 22. August 2011 in Würzburg beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.